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Martin Marheinecke Symbole 01
28.04.2017, 09:55

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Die Runen und der Fluch des "Braunen König Midas"

Verbotene und suspekte heidnische Symbole

von Martin Marheinecke

Der Legende nach wurde alles was König Midas berührte zu Gold. Leider keine Legende ist der Fluch des "Braunen König Midas". Was die Nazis und ihre allzu zahlreichen (un)geistigen Erben anrührten, wurde zu ekelhafter brauner Scheiße, die kein aufrechter Demokrat aufgreifen - und schon gar nicht in den Mund nehmen! - wird. Allerdings ist unter den Gegner der Nazis und ihrer gefährlichen Erben höchst umstritten, was denn nun von Anfang an braune Scheiße war, was durch die Berührung der Nazis unrettbar zu brauner Scheiße geworden ist, und was vielleicht nur beschmutzt wurde, aber durch Reinigung wieder gut, harmlos und nützlich werden kann. In den Augen vieler gutmeinender, von brauner Scheiße zurecht angeekelter, Deutscher ist alles, was mit den Germanen und vieles, was mit den Kelten zu tun hat, unrettbar verseucht. Runen zum Beispiel. Allenfalls Fachwissenschaftler dürfen sich, sozusagen im Hochsicherheits-Labor, damit beschäftigen. Es sind bei weitem nicht nur betriebsblinde Antifas, die so denken.

Teil 1: Verbotene Symbole

"(...) 3.Null Toleranz
Für rechtsextremistische Symbole darf es keine Nachsicht geben, der Paragraf 86a StGB muss strikt ausgelegt werden. Die Polizeipräsidentin von Eberswalde, Uta Leichsenring, hat damit gute Erfahrungen gemacht. Mitläufer beeindruckt es schon, wenn nach einem Hitlergruß nicht nur die Personalien aufgenommen werden und irgendwann ein Verfahren anläuft, sondern sie - "zur Gefahrenabwehr" - von der Bierparty direkt in Polizeigewahrsam kommen und dort übernachten. Außerdem könnten Dutzende weiterer Symbole verboten werden, einige germanische Runen etwa, die fester Teil der rechten Subkultur sind. Zwar wird die Szene immer neue Symbole besetzen, aber jedes Verbot kann ein Nadelstich sein, ein Symbol für Wachsamkeit.(...)"

Aus: "Kampf den Nazis! Was jetzt zu tun ist" von Toralf Staud, aus: Die Zeit 34 / 2000, Zeit-Online Hervorhebung von mir M. M.).

Wie sinnvoll dieser Null-Toleranz-Ansatz im Kampf gegen den Rechtsextremismus ist, soll an dieser Stelle nicht untersucht werden. Allerdings unterlag Toralf Staud einem populären Irrtum: Es ist gar nicht so einfach "Symbole, die fester Teil der rechten Subkultur sind" zu verbieten!

Welche Symbole sind in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 86 a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) verboten? In einem Satz: Nur die Symbole als verfassungsfeindlich verbotener Organisationen. Das ist, von Anfang an, die NSDAP mit all ihren Unterorganisationen. Und das sind die durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verbotenen Parteien und Gruppen, wie die "Freiheitliche Arbeiterpartei Deutschlands" (FAP), die "Aktionsfront Nationaler Sozialisten / Nationaler Aktivisten" (ANS/NA), die "Wiking-Jugend", die "Nationale Sammlung" (NS), die "Volkssozialistische Bewegung / Partei der Arbeit" (VSB/PdA), und manche mehr. Einschlägig als gewaltätig oder anderweitig als kriminell bekannte Organisationen können ausserdem ggf. als kriminelle Vereinigungen von den Innenministerien verboten werden.

Solange ein bestimmtes Symbol (z. B. der Thorshammer) nicht als Logo einer rechtsextreme Organisation verwendet wird, und solange diese Organisation nicht verboten wurde, ist das öffentliche Zeigen dieses Symbols auch nicht strafbar. Selbst wenn der Thorshammer tatsächlich vor allem von Ultrarechten getragen würde, was nicht der Fall ist.

Hier eine kleine Auswahl aus den nach § 86 a verbotenen Symbolen. Da kaum anzunehmen ist, dass ein NS-Gauabzeichen, das Kennzeichen des NS-Juristenbundes oder das FAP-Logo von einem ernsthaften Asatrú-Anhänger getragen wird, beschränkt sie sich auf NS-missbrauchte Runen bzw. religiöse Symbole.

Achtung: Nachfolgende Zeichen sind verboten (Strafbar nach §§ 86a, 86Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Strafgesetzbuch - StGB -) und werden einzig zum Zweck der staatsbürgerlichen Aufklärung hier gezeigt.

Hakenkreuzin allen Varianten strafbar!
Hakenkreuz, seitenverkehrt-
Hakenkreuz, verschleiertSymbol der Aktionsfront Nationaler Sozialisten
Swastika mit runden Armenalle Abarten des Hakenkreuzes bzw. der Swastika sind verboten!
Doppel-"Sigrunen" (Sowilo)Zeichen der SS (Schutzstaffel)
"Sigrune" (Sowilo, germanisches "S")Zeichen des Deutschen Jungvolkes
"Sigrune" abgeändertSymbol der Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationaler Aktivisten (ANS/NA)
"Wolfsangel", Gibor-"Rune" in der Armanen-ReiheSymbol der verbotenen Jungen Front
Odal-RuneSymbol des BNS , auch Symbol der Wiking-Jugend und der SS-Division "Prinz Eugen". Besonderheit: allein, ohne erkennbaren Bezug zu verbotenen Organisationen nicht strafbar!
KeltenkreuzSymbol der Pd A? , auch im Ku-Klux-Klan / Arian White Nation Umfeld. Besonderheit: allein, ohne erkennbaren Bezug zu verbotenen Organisationen nicht strafbar!
Keltenkreuz mit AdlerSymbol der VSBD/PdA , ausserdem dem Hoheitszeichen des Nazi-Staates täuschend ähnlich, auch deshalb strafbar!

Einige Verbote gelten nur in einem erkennbaren neo-nazistischen Kontext. Wäre z. B. das Keltenkreuz in jedem Zusammenhang strafbar, müssten zahlreiche Kirchen und Friedhöfe drastisch umgestaltet werden und manches aus Irland mitgebrachtes Schmuckkreuz würde gleich an der Grenze beschlagnahmt werden. Allerdings sollte man sich nicht darauf verlassen: Es sind schon Celtic-Rock-Fans festgenommen worden, die naiverweise das mit Keltenkreuz verzierte Logo ihrer Lieblingsband aufs Auto geklebt hatten. (Allerdings wurden diese Fans allesamt vor Gericht frei gesprochen.) Null Toleranz ohne Wenn und Aber herrscht allerdings beim Hakenkreuz samt Abarten: Eine mit Swastikas verzierte Schmuckschale aus Indien darf nicht in den öffentlich zugänglichen Räumen eines indischen Restaurant aufgestellt werden.

Es gibt einige wenige Ausnahmen in dem sonst strikt gehandhabten Verbot von Nazi-Symbolen: Nicht strafbar ist es, solche Symbole zu folgenden Zwecken öffentlich zu zeigen:

Leider wurden diese Ausnahmen immer wieder von gerissenen Rechtsextremen missbraucht, so dass die bloße Behauptung, z. B. eine Website mit NS-Symbolen diene der "historischen Dokumentation" alleine nicht ausreicht, um straffrei davonzukommen. Der angegebene Zweck sollte über jeden Zweifel erhaben sein!

Juristische Probleme gibt es erfahrungsgemäß immer wieder bei Satiren. Wenn die Gefahr besteht, eine Satire könne von einem unbefangenen Beobachter für ernst genommen werden, kann sie verboten werden - denn auch die scherzhafte Verwendung von NS-Symbolen ist verboten, wenn keine distanzierende Absicht erkennbar ist. Im Regelfall kommt eine Satire aber nur auf den Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPS). Das geschah z. B. mit dem satirischen Science Fiction Roman "Der stählerne Traum" von Norman Spinrad. Der Roman ist eine Satire des Juden und engagierten Antifaschisten Spinrad gegen faschistisches und faschistoides Gedankengut in der Science Fiction und Fantasy: In einem glücklichen Paralleluniversum ist Adolf Hitler ein bombastisch-brutale Weltraum-Abenteuer verzapfender SF-Autor. Die BPS war der Ansicht, die satirische Absicht könne allzu leicht übersehen werden. Das Buch stand jahrelang auf dem Index, bis es dem Heyne-Verlag nach langem Rechtstreit gelang, die Indizierung als unbegründet aufheben zu lassen.

Ähnlich ist die Sachlage bei der Anti-Nazi-Symbolik: Durchgestrichene Hakenkreuze, Hakenkreuze, die in einem Mülleimer geworfen werden, zerschlagene Hakenkreuze, das alte SPD-Plakat mit dem ans Hakenkreuz gefesselten Arbeiter und ähnliches. Werden Nazi-Kennzeichen in "erkennbar distanzierender Absicht" gebraucht, ist das straffrei.

Beispiele für eine erlaubte Verwendung eines NS-Kennzeichens:

Es kommt allerdings vor, dass Polizisten im Übereifer auch solche Kennzeichen erst einmal beschlagnahmen, spätestens der Staatsanwalt lenkt dann aber in der Regel ein. Taucht aber der Verdacht auf, es ginge bei so einem "Antinazi"-Symbol nicht um die Bekämpfung von Neo-Nazis, sondern schlicht um Provokation, um geschäftliche Zwecke oder gar um Verschleierung verfassungsfeindlicher Absichten, dann kommt es immer öfter doch zur Anklage.

In § 86a Abs. 2 StGB, 2. Satz heißt es: "Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind." Dabei geht die Rechtssprechung von einen unbefangenen Betrachter ohne besondere Sachkunde aus, also nicht etwa von einem Antifa-Aktivisten oder von einem Runenexperten. Der Begriff ist äußerst dehnbar. Wenn also ein Polizist meint, die "Eiwatz"-Rune, die ein ansonsten nicht gerade nazi-mäßig wirkender Heide als Anhänger trägt, könne man mit der verbotenen "Sigrune" (Sowilo) verwechseln, dann kann er besagten Heiden bis auf weiteres festnehmen. Zwar wird der Eiwatz-Träger aller Wahrscheinlichkeit straffrei ausgehen, aber dem Polizisten wird zugute gehalten werden, dass er gewissenhaft seiner Pflicht nachgekommen wäre.

Zu geradezu kuriosen Auswüchsen führen einige den § 86 a ergänzende Verordnungen, die gut gemeint sind und ursprünglich durchaus segensreich wirkten. In den 1970-ern kamen massenhaft Waffenrepliken mit NS-Symbolik und Flugzeug- und Panzermodelle mit ebenso originalgetreuen wie unübersehbaren Hakenkreuzen in den Handel. Etwa zur gleichen Zeit gab es einen Boom marktschreierischer "historischer Dokumentationen" überwiegend fragwürdigen Inhalts, die vorzugsweise mit Abbildungen von NS-Symbolen aufmachten. Um diesen unschönen Erscheinungen ein Ende zu machen, gibt es seitdem unter anderem die sogenannte Flugzeugmodel-Verordnung: '''Hakenkreuze auf Flugzeugmodellen, die in den Handel kommen, sind strafbar. Auch verboten sind z. B. Bücher, die ein Hitler-Portät auf dem Umschlag tragen oder Zeitschriften mit Fotos von SA-Standarten auf dem Titelblatt. Sinn und Zweck: Die "Verbannung von solchen Kennzeichen aus der Öffentlichkeit".'''

Für solche Verbote spricht das klassische "Null-Toleranz"-Argument und die Sorge um das Ansehen Deutschland in der Weltöffentlichkeit. Kritische Stimmen aus der antifaschistischen Richtung, wie der bekannte Journalist und Buchautor Burkhard Schröder http://www.burks.de/, halten wenig von dieser Praxis: Sie sei reine Kosmetik und wäre bei der Bekämpfung rechter Tendenzen in der Gesellschaft völlig nutzlos. Im Gegenteil würden solche Verbote genau das bedohen, was sie zu schützen vorgeben: Meinungsfreiheit und demokratische, offene Gesellschaft. Mitunter sind die weit gefassten Verbote auch nur lächerlich, auch und gerade für die immer wieder genannten kritischen ausländischen Beobachter. Zum Beispiel mussten die gewiss nicht als Nazi-Band bekannten Altrocker von "KISS" für den deutschen Markt ihren markanten Schriftzug ändern, da das kantig geschriebene Doppel-S den SS-Runen "zum verwechseln ähnlich" sah. Noch bizarrer ist die freiwillige Selbstzensur in der deutschen Ausgabe von Stephan Grundys Nibelungen-Roman "Rheingold": Die Form der "Sowilo"-Runen wurde vorsichtshalber verändert.

Es gibt aber auch ein nicht so leicht von Tisch zu wischendes Argument, um Nazi-Symbole immer zu verbieten, egal ob sie von Rechtsradikalen oder gegen sie verwendet werden: Nazi-Symbole stehen für etwas so Schreckliches und sind so ekelerregend, dass sie einfach nicht in die Öffentlichkeit gehören. Egal, für was die Runen oder die Swastika einst gestanden haben mochten: Heute ist ihr Symbolgehalt untrennbar verbunden mit dem größten und skrupellosesten Verbrechen der Menschheitsgeschichte, dem industriell betriebenen systematischen gefühlskalten Mord an Millionen Menschen, einzig aufgrund einer aberwitzigen Ideologie. Denkt man im magischen Sinne weiter, was religiös-spirituell orientierte Neonazi-Gegner mitunter tun, dann gewinnt das Argument noch an Brisanz. Ein Symbol ist mehr als nur ein Kennzeichen - es erzeugt Wirkung, vermittelt Willen. Es war nicht zuletzt die schwer zu fassende faszinierende Wirkung der Symbole, die den Nazis den Aufstieg zur Macht und die Manipulation der Massen ermöglichte. So gesehen wären die von den Nazi geschändeten Symbole vielleicht nicht nur zu "brauner Scheiße" geworden, sondern zu purem Gift!

Aber nicht nur beim Umgang mit ausdrücklich verbotenen Symbolen droht dem unbedachten Heiden Ungemach. Dazu mehr im zweiten Teil: "Suspekte Symbole", in dem es um solche Symbole geht, die "nicht strafbar, aber gegebenenfalls Gefahr für die öffentliche Ordnung" sind und solche, bei denen man einfach nur Gefahr läuft, versehendlich für einen Neo-Nazi gehalten zu werden.

Aktualisiert am: 3. März 2003

Teil 2: Martin Marheinecke Symbole 02

Links: Infoseite "verfassungsfeindliche Symbole" des LKA Hessen http://www.polizei.hessen.de/hlka/abteilung5/infoblattR.html
Informations-Dienst Gegen Rechtsextremismus: IDGR-online Lexikon: Stichwort Runen http://www.idgr.de/lexikon/stich/r/runen/runen.html
Recht gegen Rechts http://www.rechtgegenrechts.de/


Anhang: Gesetzestexte

§ 86 StGB(Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen)

(1) Wer Propagandamittel 1.einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, 2.einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, 3.einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder 4.Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 86a (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1,2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder 2.Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. << In Teufels Küche | Liste Nach Autoren | Die Runen und der Fluch des "Braunen König Midas" - Teil 2: Suspekte Symbole >>

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