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Martin Marheinecke Demo Tipps
28.04.2017, 09:55

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Keine Panik wenn der Förster kommt

Tipps für Versammlungen unter freiem Himmel

Ihr kennt möglicherweise diese Situation: Ihr habt euch auf einer verschwiegenen Waldlichtung zum gemeinsamen Ritual versammelt. Plötzlich erscheint ein Spaziergänger mit hochrotem Kopf, der etwas von "okkulten Beschwörungen" schimpft und droht: "Ich hole ich die Polizei!"

Gleicher Ort, andere Situation: Dieses Mal erscheint ein grün uniformierter Mann mit schweren Wanderstiefeln und Lodenhut: "Grüß Gott, ich bin von der Forstaufsicht. Das, was Sie hier machen, ist eine nicht genehmigte Veranstaltung. Ich fordere Sie auf, den Platz sofort zu verlassen!"

Wir setzen mal voraus, dass ihr euch in beiden Fällen einfach nur im Kreis versammelt habt, ohne laute Musik, ohne Feuer, ohne Zelte. Also keine Verstöße gegen Naturschutzgesetze und -Bestimmungen, nichts, das irgendwie den Wald oder die öffentliche Ordnung gefährden könnte. Und Müll hinterlässt ihr auch keinen.

Ist das der Fall, könnt ihr von Rechts wegen ganz gelassen bleiben: Spontane friedliche Versammlungen ohne Waffen sind erlaubt; sie sind ausdrücklich durch die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und durch das Recht auf freie Religionsausübung (Artikel 4 Grundgesetz) gedeckt.

Etwas anders sieht die Sache dann aus, wenn euer Ritual im Wald keinen spontanen Charakter hat - wenn also aufwändige Vorbereitungen erkennbar sind oder wenn ihr Werbung für eure Veranstaltung macht. Denn im Artikel 8 GG steht auch: "Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden." Diese Grundrechts-Beschränkungen stehen im Versammlungsgesetz. Und dieses Gesetz legt fest, dass öffentliche Versammlungen und Umzüge spätestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzumelden sind.

In welchen Fällen sollten wir unsere Veranstaltung anmelden?

Bei kleineren Ritualen ohne Tamtam und kleinen spontane Versammlungen ist eine Anmeldung überflüssig. Das gilt erst recht für spontane friedliche Demonstrationen, bei denen laut § 1 des Versammlungsgesetzes die Behörden zur Zurückhaltung verpflichtet sind.

Veranstaltungen auf privatem Grund sind ein Kapitel für sich: Mit Zustimmung des Eigentümers oder Verwalters geht auf Privatgelände sehr Vieles, ohne beinahe gar nichts. Eine behördliche Anmeldung ist nicht erforderlich.

Aufwändige Rituale, größere Versammlungen und organisierte Demos auf öffentlichem Gelände müssen angemeldet werden. Wenn ihr in freier Natur ein Ritual abhalten wollt, ist es im Zweifel besser, auch kleine Veranstaltungen anzumelden, denn gerade Forstämter sind Versammlungen im Wald gegenüber skeptisch, und zwar leider zu Recht! Selbst bekennende Naturreligiöse verhalten sich bei ihren Ritualen erfahrungsgemäß leider oft nicht gerade naturfreundlich.

Wohlgemerkt: Versammlungen unterliegen einer Anmeldepflicht, keiner Genehmigungspflicht! Sie können, anders ausgedrückt, nicht von Amts wegen verboten werden. Es können aber Auflagen gemacht werden. (z. B. keine Trommeln, kein offenes Feuer.) Unangemeldete Versammlungen können von der Polizei beendet und aufgelöst werden. Mehr passiert in aller Regel aber nicht.

Genehmigungspflichtig sind dagegen Feiern - vor allem, wenn Zelte, Feuer, laute Musik, ggf. Ritualwaffen usw. zum Einsatz kommen. Hier drohen euch sonst nämlich erhebliche Bußgelder, in einigen Fällen (z. B. Lagerfeuer im Naturschutzgebiet) auch drastische Strafen. Einige Gemeinden haben Feiern im Freien als Einnahmequelle entdeckt: dort kann man sich einfach und unbürokratisch z. B. eine öffentliche Grünanlage oder eine Gemeindewiese für Feiern "mieten" - gegen manchmal ziemlich happige Gebühren.

Wir haben eine Checkliste für das Anmelden heidnischer Veranstaltungen auf öffentlichem Gelände zusammengestellt:

Bei wem melden wir unsere Veranstaltung an? Das ist sehr unterschiedlich geregelt. Unkompliziert ist es in Großstädten, die dafür zentrale Anlaufstellen haben und in kleinen Gemeinden mit übersichtlicher Verwaltung, wo jeder Beamte über alles im Bild ist. Bei allen Gemeinden die größenmäßig "dazwischen" liegen, heißt es leider oft: "Willkommen in Bürokratistan". Oft muss man sich durchfragen, wobei für Veranstaltungen auf öffentlichen Wegen z. B. die Baubehörde und für Veranstaltungen im angrenzenden Wald z. B. die Revierförsterei zuständig sein kann. Einfacher ist es bei Demonstrationen, für die ist das jeweilige Ordnungsamt zuständig. (Es ist übrigens keine schlechte Idee generell erst mal beim Ordnungsamt zu fragen.)

Wie meldet man sich an? Anmelden kann man sich persönlich, schriftlich, per Fax, telefonisch. Eine schriftliche Anmeldung wird von den meisten Behörden gerne gesehen, bei möglichen Problemfällen ist eine persönliche Anmeldung angebracht.

Wer meldet an? z. B. eine Glaubensgemeinschaft (z. B. Asatrú-Fylki, Wicca-Coven usw.), ein Verein oder auch eine aus dem Steggreif für nur diese Veranstaltung gebildete Gruppe.

Wer ist verantwortlich? Ihr müsst euch auf eine(n) Verantwortliche(n) für die Veranstaltung einigen. Erforderlich sind Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, vollständige Adresse, am Besten auch Telefon-Nummer.

Welchem Zweck dient die Veranstaltung? Zum Beispiel: "Religiöse Veranstaltung zu Ehrung der Natur". Vermeidet zweckmäßigerweise Reizworte wie "Ritual", "Kult" oder "Anrufung" - leider haben auch Amtspersonen oft Vorurteile. Unter "Maifeier" kann sich jeder etwas Vorstellen, unter "Beltaine-Ritual" kaum jemand - und Unbekanntes weckt Ängste. Sollte eure Veranstaltung ein gesellschaftliches oder politisches Ziel verfolgen, macht es Sinn, sie als Demonstration anzumelden. Mehr zu Demos weiter unten.

Wie viele Personen nehmen daran teil? Bitte möglichst konkrete und korrekte Angaben. Wenn statt der angemeldeten 25 später 250 Besucher erscheinen, dürft ihr euch nicht wundern, wenn eure Veranstaltung unter Umständen aufgelöst wird.

Wo findet die Versammlung statt? Genaue Ortangabe, z. B. "am alten Poppo-Stein". Achtung: Betont immer, dass ihr nicht auf den oft unter Denkmal- oder Naturschutz stehenden Kraftplätzen herumtrampelt. Also: Am Poppo-Stein, nicht auf ihm!

Wann beginnt und endet sie? Z. B. "Beginnt am 26.05.03 um 16 Uhr und endet voraussichtlich am 27.05.03 um 5 Uhr." Daran sollte man sich dann auch halten.

Was ist geplant? Hier müsst ihr selbst entscheiden, was ihr alles angebt. Vollständige und ausführliche Angaben schaffen Vertrauen. Wenn ihr aber z. B. ein Feuer machen wollt, dann solltet ihr das unbedingt angeben und auch von euch aus alle Sicherheitsvorkehrungen nennen, die ihr trefft (Wassereimer, Feuerlöschdecken, Benachrichtigung der zuständigen Feuerwehr usw.). Vorsorge - auch in Hinblick auf Müllentsorgung, erste Hilfe, Ordnungsdienst usw. - macht immer einen guten Eindruck und ihr seid auf der sicheren Seite.

Wann müssen wir anmelden? Spätestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung.

Wieso ist es manchmal zweckmäßig, heidnisch-religiöse Veranstaltungen als Demonstrationen anzumelden?

Demonstrationen mit politischen und gesellschaftlichen Zielen sind als Grundrechte vorrangige Rechtsgüter. Das Ordnungsamt bzw. die Polizei darf zur Sicherung der öffentlichen Ordnung Auflagen erteilen, die aber die Kundgebung der Meinung nicht behindern dürfen.

Mit dem "Brokdorf-Urteil", das nach gewalttätigen Übergriffen der Polizei gegen erkennbar friedfertige Demonstranten am Bauzaun des AKWs Brokdorf erging, wurde die Polizei zur Kooperation mit Demonstranten verpflichtet. Je mehr ein Anmelder zu Kooperation bereit ist, desto weniger Auflagen und Interventionen von Seiten der Polizei sollte er erwarten können.

Ein Knackpunkt ist das Mitführen von rituellen Waffen, denn das Versammlungsrecht gilt nur für friedliche Versammlungen ohne Waffen. Oft schon wurden im Vorfeld von Demos selbst Klappspaten, Reservekanister für Benzin oder Fahnenstangen seitens der Polizei als Waffen beschlagnahmt. Also lasst bei als Demos angemeldeten Veranstaltungen eure Ritualschwerter und -Dolche besser zuhause, wenn ihr sie behalten wollt.

Eine standardmäßige Auflage für Demos ist es, Maskierungen zu untersagen - das berühmte "Vermummungsverbot". Aber selbst darüber lässt sich bei guter Kooperation und bei offenkundiger Harmlosigkeit der Veranstaltung reden. Eine böse Falle können mitunter Runen und Symbole sein, die auch von Rechtsradikalen benutzt werden. Hier hilft nur Aufklärung im Vorfeld, damit erst gar keine "Missverständnisse" auftreten! Im Zweifel auch mal auf ein problematisches Symbol verzichten. (Zu Problematik von Neo-Nazi-Symbolen: "Der Fluch des braunen König Midas" Teil 1: Verbotene Symbole Martin Marheinecke Symbole 01, Teil 2:Suspekte Symbole Martin Marheinecke Symbole 02.)

"Vergnügungsveranstaltungen" gelten, selbst wenn es sich um wichtige religiöse Feste handeln sollte, als nachgeordnete Rechtsgüter. Wobei wir es als religiöse Minderheit besonders schwer haben - oft kann es sinnvoll sein, den religiösen Charakter eines Festes nicht zu sehr zu betonen. Feiern müssen im Gegensatz zu Demos genehmigt werden. Sagt das Forstamt "Nein" zum Fest auf der Waldwiese, dann bleibt es beim Nein! Eventuell entstehende Kosten einer Feier trägt allein der Veranstalter, und wie oben erwähnt, langen viele Gemeinden bei den Gebühren kräftig zu. Nicht von ungefähr wurde die Berliner "Love Parade" bis 2001 immer als Demo angemeldet, bis der etwas fadenscheinige politisch-gesellschaftlicher Kundgebungscharakter des Riesen-Raves erfolgreich gerichtlich angefochten wurde. Ungekehrt haben unpolitische Feste aber auch weniger Probleme hinsichtlich ritueller Waffen, Maskierungen, missverständlicher Symbolen usw. als Demonstrationen.

Zurück zur Ausgangssituation

Ihr solltet eure Rechte kennen, aber nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen! Gleich mit dem Grundgesetz kommen, wenn sich ein Forstbeamter nur Sorgen um die Buchenschonung macht, ist sicher unangemessen. Auf den "Gegenspieler" eingehen! Wenn ein aufgebrachter Passant mit der Polizei droht - soll er doch! Was kann euch in diesem Falle schon groß passieren? Ihr schlachtet keine Katzen, misshandelt keine Kinder, erregt kein öffentliches Ärgernis, stört (hoffentlich) noch nicht mal das Wild. Ihr versammelt euch friedlich, mehr nicht. Es kann sogar passieren, dass Freund Meckerer für die Kosten eines offensichtlich nicht gerechtfertigten Polizeieinsatzes aufkommen muss.

Betonte Höflichkeit kann ein psychologischer Schutzschild sein! Also, wenn der Förster kommt, oder gar die Polizei, seit gelassen und höflich, höflich, höflich! (Auch wenn ihr die Zähne zusammenbeißen und die Faust in der Taschen ballen müsst.) Gerade bei autoritären konservativen Persönlichkeiten - und die meisten Polizisten sind autoritär und konservativ oder legen sich in ihrem harten Berufsleben autoritäres und konservatives Verhalten zu - funktioniert Höflichkeit erfahrungsgemäß erstaunlich gut. Manchmal macht ein sachlicher und höflicher Ton den Unterschied zwischen "Ach so ist das! Einen schönen Abend noch!" und einer Nacht in der Arrestzelle aus.

Martin Marheinecke, unter Verwendung eines Textes von Hengist


Anhang: Rechtliche Hinweise

Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlass grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten. Die Regelung des Versammlungsgesetzes über die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot (§§ 14, 15) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn bei ihrer Auslegung und Anwendung berücksichtigt wird, dass die Anmeldepflicht bei Spontandemonstrationen nicht eingreift und ihre Verletzung nicht schematisch zur Auflösung oder zum Verbot berechtigt.

Die staatlichen Behörden sind gehalten, nach dem Vorbild friedlich verlaufener Großdemonstrationen versammlungsfreundlich zu verfahren und nicht ohne zureichenden Grund hinter bewährten Erfahrungen zurückzubleiben. Je mehr die Veranstalter ihrerseits zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, desto höher rückt die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

Steht nicht zu befürchten, dass eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, bleibt für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. In einem solchen Fall setzt ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung strenge Anforderungen an die Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel voraus, welche den friedlichen Demonstranten eine Grundrechtsverwirklichung ermöglichen.

Die Verwaltungsgerichte haben schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbotes in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt.

Artikel 8, Grundgesetz: Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.

Eine nähere gesetzliche Regelung enthält das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 in der Neufassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789). Es bekräftigt in § 1 das Recht eines jeden, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Im III. Abschnitt enthält es folgende Vorschriften für "Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge":

VersammlG § 14 Abs. 1 ''Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.''

VersammlG § 15 ''Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwider gehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 gegeben sind.''

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